Präambel
VARIA-Service Künstler – Shows –
Konzepte, Inhaber Lutz Piller (im nachfolgenden VARIA-Service genannt)
ist ein Unternehmen, dessen Hauptunternehmensgegenstand die Vermittlung
von Dienstleistenden an Veranstalter ist bzw. die Vermittlung von
Veranstaltern an Dienstleistende. Ebenso ist die Vermittlung von
Dienstleistungen an andere Vermittler Unternehmensgegenstand, sowie die
Buchung von Dienstleistenden für eigene Veranstaltungen.
Unter Buchungsvertrag wird nachfolgend eine vertragliche Vereinbarung
verstanden, welche eine Person oder mehrere Personen zum Erbringen von
Dienstleistungen (=Dienstleistende(r)) gegen eine Vergütung
verpflichtet und zwischen VARIA-Service sowie der Person/den Personen
zustande kommt.
Unter einem Vermittlungsvertrag ist nachfolgend jede vertragliche
Vereinbarung zu verstehen, bei der VARIA-Service Dienstleistende an
einen Veranstalter oder an einen weiteren Vermittler vermittelt. Bei
Vermittlungsverträgen ist VARIA-Service als Vermittler zwischen den
Dienstleistenden und dem Auftraggeber tätig.
1. Pflichten von VARIA-Service
a) VARIA-Service verpflichtet sich, den Dienstleistenden im Falle eines
Buchungsvertrages entsprechend dem Vertrag einzusetzen.
b) VARIA-Service verpflichtet sich, den Dienstleistenden im Falle eines
Vermittlungsvertrages an einen Veranstalter bzw. ein anderes
Vermittlungsunternehmen zu vermitteln.
c) VARIA-Service sorgt bei Vermittlungsverträgen dafür, dass Zahlungen
von Veranstaltern an VARIA-Service erfolgen. Sodann erfolgt die Zahlung
durch VARIA-Service an den Dienstleistenden.
d) VARIA-Service setzt bei Vermittlungsverträgen die
Vergütungsforderung gegen den Veranstalter/Vermittler gegebenenfalls
auch gerichtlich durch.
e) VARIA-Service ist verpflichtet, die Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen - sofern diesen eine entsprechende Verpflichtung trifft. Bei Vermittlungen von Dienstleistenden bei denen ein Vertrag direkt zwischen Veranstalter / Auftraggeber und Dienstleistenden geschlossen wird, führt VARIA-Service die KSK-Abgabe nicht ab und ist auch nicht dazu verpflichtbar. Der Veranstalter / Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt aus diesen Gründen, Abzüge von einem vereinbarten Endbetrag vorzunehmen.
2. Pflichten der Dienstleistenden
a) Der gebuchte/vermittelte Dienstleistende verpflichtet sich, die vereinbarte Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen.
b) Der gebuchte/vermittelte Dienstleistende ist verpflichtet, bei
Unmöglichkeit, Unvermögen oder Verzug seiner Leistung, VARIA-Service
sofort hierüber zu benachrichtigen. Für eventuell VARIA-Service
hierdurch entstehende Schäden und Folgeschäden haftet der
Dienstleistende. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die
Nichtdurchführung der Leistung durch ein vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten von VARIA-Service verursacht wurde.
c) Die in dem Buchungsvertrag oder dem Vermittlungsvertrag festgesetzte
Arbeitszeit ist lediglich eine Schätzung. Eine Verlängerung der
Arbeitszeit wegen Zugaben und Ovationen auf ein Plus von 20 Minuten je
vereinbarter Stunde Arbeitszeit ist von dem Dienstleistenden
unentgeltlich zu erbringen.
d) Der Dienstleistende ist verpflichtet eine Verringerung seiner vereinbarten Arbeitszeit hinzunehmen.
- Eine Verringerung seiner Vergütung findet grundsätzlich nicht statt.
- Erst bei einer Verkürzung der Arbeitszeit von mindestens 25 %
erfolgt eine verhältnismäßige Anpassung der Vergütung bei einer
Arbeitszeit bis zu 1 Stunde.
- Beträgt die Arbeitszeit mehr als 1 Stunde erfolgt die
verhältnismäßige Anpassung der Vergütung ab einer Verringerung der
Arbeitszeit um 10 %.
- Eine Verringerung der Vergütung erfolgt nicht, sofern die Verringerung nicht vom Dienstleistenden verursacht wurde.
e) Sofern Arbeitsbeginn und Arbeitsende vereinbart wurden, sind diese
Zeiten verbindlich. Der Dienstleistende muss lediglich eine zeitliche
Verzögerung von 15 Minuten hinnehmen, ohne dass er seine Arbeitszeit
verringern darf. Sofern der Arbeitsbeginn sich um mehr als 15 Minuten
verzögert, ist der Dienstleistende berechtigt seine Dienstleistung zum
vereinbarten Arbeitsende zu beenden, ohne dass Kürzungen seiner
Vergütungen erfolgen.
f) Der Dienstleistende ist verpflichtet, die Abrechnung seiner Leistung
gegenüber VARIA-Service vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein
Vermittlungsvertrag vorliegt.
g) Änderungen der Leistung und Vergütung des Dienstleistenden müssen
schriftlich vereinbart werden. Auf dieses Formerfordernis kann
ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.
3. Pflichten des Veranstalters
a)
Der Veranstalter schuldet die vereinbarte Vergütung für die gebuchte
oder vermittelt Dienstleistung. Die Vergütung ist von dem Veranstalter
an VARIA-Service zu zahlen und ist in seiner Gesamtheit fällig
unabhängig vom Erfolg der Darbietung eines Dienstleistenden beim
Publikum.
b) Die vereinbarte Vergütung ist eine Pauschalvergütung
und damit grundsätzlich unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit des
Dienstleistenden. Eine verhältnismäßige Anpassung der Vergütung tritt
erst ein, sofern die vereinbarte Arbeitszeit
- bis zu einer Stunde beträgt und mindestens 20 % länger ist als die vereinbarte Arbeitszeit,
- mehr als eine Stunde beträgt und mindestens 10 % länger ist als die vereinbarte Arbeitszeit,
- bis zu einer Stunde beträgt und mindestens 25 % geringer ist als die vereinbarten Arbeitszeit,
- mehr als eine Stunde beträgt und mindestes 10 % geringer ist als die vereinbarten Arbeitszeit.
c) Sofern die Vergütung gäste-/besucherzahlabhängig erfolgt, ist der
Veranstalter verpflichtet, an VARIA-Service spätestens 2 Arbeitstage
(als solche zählen die Tage Montag bis Freitag, ohne Feiertage) nach
Beendigung der Veranstaltung die protokollierte Gäste- / Besucherzahl
zur Verfügung zu stellen.
d) Sollte der Veranstalter die Besucherzahl nicht fristgerecht
herüberreichen, verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer
Vertragsstrafe an VARIA-Service von 50,00 € pro Arbeitstag, an welchem
der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, bis zu einer maximalen Summe
von 700,00 € (entspricht 14 Tagen).
e) Die Verpflichtung gemäß Satz 1 bleibt unabhängig von der Zahlung der
Vertragsstrafe weiter bestehen. Nach Ablauf von 16 Arbeitstagen seit
dem Abschluss der Veranstaltung wird durch VARIA-Service eine Schatzung
vorgenommen und gegenüber den Veranstalter auf dieser Grundlage
abgerechnet, sofern dieser bis dahin die protokollierten Gäste- /
Besucherzahlen nicht herübergereicht hat.
f) Der Veranstalter ist verpflichtet, sicher zu stellen, dass der
Dienstleistende vereinbarungsgemäß mit seiner Dienstleistung zum
vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann. Sofern ein Arbeitsende zeitlich
festgelegt wurde, ist dieses ebenfalls verbindlich. Der Veranstalter
hat sicher zu stellen, dass das Arbeitsende eingehalten wird. Sofern
Gründe, welche in die Sphäre des Veranstalters fallen, zu einer
Verzögerung der Leistung des Dienstleistenden führen, hat der
Dienstleistende das Recht, seine Arbeitszeit auf das vereinbarte
Arbeitsende zu begrenzen. In einem solchen Fall ist der Veranstalter
dennoch verpflichtet, die volle Vergütung zu zahlen.
g) Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche zur Realisierung und
Durchführung der Veranstaltung notwendigen Genehmigungen und
Anmeldungen einzuholen und die daraus resultierenden Gebühren zu zahlen
(beispielsweise GEMA, Sondernutzungen, Gestattungen, Lizenzen,
Zulassungen).
h) Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Abgaben an die
Künstlersozialkasse abzuführen - sofern diesen eine entsprechende
Verpflichtung trifft.
i) Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche notwendigen
Werbemaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen. Auf Nachfrage stellt
VARIA-Service dem Veranstalter die von den Künstlern nach deren
Ermessen freigegebenen bzw. vereinbarten Werbematerialien zur
Verfügung.
j) Der Veranstalter haftet für Schäden, welche im Zusammenhang mit
einer widerrechtlichen Werbemaßnahme entstehen. Der Veranstalter hält
VARIA-Service von Ansprüchen Dritter im Hinblick auf diese
widerrechtlichen Werbemaßnahmen frei.
k) Der Veranstalter leitet die Veranstaltung eigenverantwortlich. Der
Veranstalter hat deshalb insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die
notwendigen technischen Gegebenheiten für die Tätigkeit des
Dienstleistenden gestellt werden. Ebenso müssen von dem Veranstalter
die notwendigen örtlichen, sicherheitstechnischen und sanitären
Gegebenheiten auf eigene Kosten bereitgestellt werden.
l) Der Veranstalter verpflichtet sich, für Künstler und Akteure, eine
Garderobe, welche abschließbar, mit einem Sichtschutz ausgestattet
sowie beheizbar ist, kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
m) Der Veranstalter verpflichtet sich für Künstler und Akteure pro Person folgendes kostenfrei zur Verfügung zu stellen:
- mindestens ein alkoholfreies Getränk (0,3 l) nach Wahl pro angefangener Stunde Arbeitszeit,
- pro vier Stunden Arbeitszeit eine warme Speise bzw. ein kaltes Buffet.
n) Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Künstler/Akteur einen Parkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
o) Änderungen dieser Pflichten bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht
auf dieses Formerfordernis muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
4. Kündigung
Buchungs- und Vermittlungsverträge können nicht ordentlich gekündigt
werden. Es ist jedoch möglich, die Verträge außerordentlich zu
kündigen, sofern ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt.
Darüber hinaus ist die Beendigung des Buchungs- oder
Vermittlungsvertrages durch eine einvernehmliche schriftliche Aufhebung
des Buchungs- oder Vermittlungsvertrages möglich.
5. Haftung
a) Der Veranstalter hält VARIA-Service bei allen Sach- und
Personenschäden, welche im Zusammenhang mit einer Veranstaltung,
Vermietung oder Vermittlung entstehen, von Schadensersatzansprüchen
frei. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch einen Mitarbeiter von
VARIA-Service grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. In
einem solchen Fall haftet VARIA-Service selbst.
b) Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Schäden an Mietsachen,
Instrumenten und Leihtechnik / -equipment. Darüber hinaus hat der
Veranstalter für Folgeschäden zu haften, welchen im Zusammenhang mit
dem Diebstahl oder der Beschädigung eben genannter Sachen entstehen.
c) Hat der Veranstalter für die Beschädigung/den Verlust einer Sache
einzustehen, so ist der entstandene Schaden in Geld zu ersetzen. Bei
einem wirtschaftlichen Totalschaden der Sache hat der Veranstalter den
Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
d) Der Veranstalter akzeptiert, dass der Dienstleistende weder in der
Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Dem
Veranstalter sind Stil und Art der Dienstleistung bekannt. Der
Veranstalter hat diesbezüglich keinerlei Regressansprüche gegenüber
VARIA-Service.
6. Angebote
a) Sofern VARIA-Service Angebote erstellt, sind diese freibleibend.
b) Beigefügte Bilder und Abbildungen bei dem Angebot dienen lediglich
der Dokumentation von bisher erfolgten Dienstleistungen des
Dienstleistenden. Aus diesem Grunde sind nicht die Leistung
beeinträchtigende Abweichungen der Dienstleistung von den Bildern /
Abbildungen möglich (so beispielsweise die Verwendung von anderer
Kleidung, Lichtsequenzen, Dekorationen und Technik). Die abgebildeten
Kostüme, Equipment, Bauten, Zelte usw. sind nicht immer identisch mit
den Angebotenen, es ist jedoch eine Ähnlichkeit / gleiche
Funktionalität gegeben. Darüber hinaus kann es auch zu Abweichungen in
der Besetzung der Künstlergruppen kommen, es sei denn, es wurde
namentlich konkret dieser Dienstleistende gebucht / vermittelt.
7. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen über sämtliche Informationen hinsichtlich der Preise / Zahlungen zu bewahren.
Die Vertragspartner verpflichten sich für jeden Verstoß – unter
Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs – zur Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des letzten Auftragwertes, jedoch
mindestens 500,00 € an den anderen Vertragspartner.
8. Schlussbestimmungen
a) Änderungen / Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses muss
ebenfalls schriftlich erfolgen.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der
Gerichtsstand ist der Sitz von VARIA-Service, mithin Gera.
c) Die etwaige Unwirksamkeiten einer Regelung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die
Unwirksamkeit ist durch eine sinnentsprechende Bestimmung zu ersetzen,
die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.
Anfragen / Kontakt
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